Das illegale Downloaden wird nicht selten mit empfindlichen Strafen geahndet. Immer wieder wird vonseiten des Gesetzgebers darauf hingewiesen, dass es sich hierbei keinesfalls um ein Kavaliersdelikt handelt und sogar mit Gefängnisaufenthalt bestraft werden kann. Daher ist generell bei Downloads im Internet ein Stück weit Aufmerksamkeit geboten. Wer ganz sicher gehen möchte, unterlässt jedwedes Herunterladen von Musik, Filmen und Programmen, wenn Medien unter suspekten Voraussetzungen kostenlos angeboten werden. Hier muss man selbstverständlich unterscheiden können, da es durchaus seriöse Portale gibt, die beispielsweise normalerweise kostenpflichtige Software zum kostenlosen Download anbieten – beispielsweise im Zuge einer Werbeaktion. Von illegalen Downloads spricht man allerdings insbesondere im Bereich der Unterhaltungsmedien. Neueste Kinofilme und Musikalben sind dabei das berühmteste Beispiel, die dank des durch Internetanbieter bereitgestellten schnellen DSL zügig heruntergeladen werden können. Seitdem das illegale Herunterladen strenger verfolgt wird, wird es auch streng geahndet. Früher war lediglich das Bereitstellen derartiger Medien verboten. Mit der Änderung des Urheberrechts werden aber selbst Downloads geahndet. Wer erwischt wird, muss unter anderem mit einer hohen Schadenersatzforderung des Geschädigten – beispielsweise einer Musikfirma – rechnen. Wer viele Filme oder Songs heruntergeladen hat, muss sich hierbei auf horrende Kosten einstellen. Zusätzlich werden Honorare für den Rechtsbeistand fällig, die ebenfalls vom Verursacher gezahlt werden müssen. Zusätzlich beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft zumeist verdächtige Rechner, die oftmals nicht wieder herausgegeben werden brauchen. Man sollte sich also vor Online-Tauschbörsen gänzlich fernhalten. Denn jeder Benutzer hinterlässt mit seinem Besuch eine Adresse, die bei Verdacht zurückverfolgt und eindeutig identifiziert werden kann. Wer aber Privatkopien anfertigt und dabei keinen Kopierschutz umgeht, ist generell auf der sicheren Seite. Auch dann, wenn er die eine oder andere Kopie für einen Verwandten anfertigt.
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